Angeordnete Mediation Zürich
Fachgruppe Angeordnete Mediation in Co-Arbeit
Mediation im Kinderschutz auf behördliche Anordnung von KESB oder Gericht
Andauernde und eskalierende Streitigkeiten zwischen Eltern rund um die Betreuung der Kinder und um die Ausübung der Eltern-Kind-Kontakte belasten Kinder emotional und psychisch in höchstem Masse.
Sie wirken negativ auf ihr Wohlbefinden und behindern positive und gesunde Entwicklungen. Unter solchen Situationen leiden Kinder sowie ihre Eltern.
Beratungsstellen, Behörden und Gerichte versuchen meist über lange Zeit und mit grossem Engagement und verschiedensten Massnahmen die Interessen der betreffenden Kinder zu schützen und ihrer Gefährdung entgegenzuwirken. Vielfach gelingt es trotz allen Massnahmen nicht, die Eltern in Richtung einer angemessenen Elternkooperation zu bewegen.

In solch komplexen und meist auch verworrenen Situationen bietet sich die durch Behörden und Gerichte angeordnete Mediation durch aussenstehende und unabhängige Fachleute an. Die Anordnung einer Mediation gilt als ultimative Massnahme, um die Eltern für die notwendige Kooperation zum Wohlergehen ihrer Kinder zu gewinnen. Idealerweise soll sie den üblichen und einschränkenden Kinderschutzmassnahmen vorangestellt werden und dadurch eine vorbeugende Wirkung entfalten.
Behördliche und gerichtliche Anordnungen von Mediation im Kinderschutz werden in der ganzen Schweiz seit mehreren Jahren als wirksame und nachhaltige Massnahme eingesetzt. Dazu bestehen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen.
Das Bundesgericht hat sich mit Urteil vom 9. Dezember 2009 mit der angeordneten Mediation (Pflichtmediation) befasst und begrüsst ausdrücklich, dass Eltern in eine Mediation geschickt werden, um Lösungen in Kinderbelangen zu erarbeiten. Eine Vormundschaftsbehörde hatte in einem hochstrittigen Fall mit Besuchsrechtsverweigerung eine Mediation (mit Teilnahmepflicht!) gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet. Wie das Bundesgericht ausführt, liege ein zentrales Problem in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen. Vor diesem Hintergrund mache eine Mediation Sinn, die Eltern seien aufgefordert, ihre Kontakte konfliktfreier zu gestalten, ein Ziel, welches mit der Mediation methodisch unterstützt werden könne.
Die Konflikte werden in der Mediation durch Verhandeln mit den Eltern eigenverantwortlich gelöst. Die Mediatoren leiten das Gespräch, vermitteln zwischen den Konfliktparteien resp. führen das Verfahren. Sie haben keine Kontroll-, Gutachter- oder Weisungsfunktion. Am Schluss der Mediation resultiert bei positivem Verlauf eine Vereinbarung über die Besuche/Kontakte der Eltern mit den Kindern oder über den Entscheid betreffend elterlicher Sorge. Bei einem negativen Verlauf wird die Mediation beendet und die zuweisende Stelle darüber informiert. Der Entscheid über die weiteren Schritte/Massnahmen nach dem Abbruch liegen bei der Behörde oder dem Gericht.